Trennung: «Was wir durchmachten, wünsche ich keiner Familie»
Bilder: Thomas Schweigert / 13 Photo
Sie wollte die Kindererziehung nach der Trennung aufteilen, ihr Ex-Mann beanspruchte die Obhut für sich. Der Fall von Mahalia Kelz zeigt, dass sich Gerichte mit der alternierenden Obhut noch schwertun. Ein Protokoll aus unserem Dossier zum Thema Scheidungskinder.
Nach der Trennung lebten wir erst ein Jahr lang weiter alle zusammen im Haus, das ich für die Familie gekauft hatte und das mir heute noch im Alleineigentum gehört. Wir Eltern teilten die Betreuung der Kinder tageweise zwischen uns auf. Diese Zeit war fürchterlich für alle. Dass keiner weichen wollte und auszog, lag einerseits daran, dass wir beide mit den Kindern leben wollten. Andererseits hätte das Gericht in der Obhutsfrage später wohl einfach den Status quo bestätigt.
Online-Dossier Trennung:
Anfangs durften meine Kinder nur im Rahmen eines Besuchsrechts zu mir. Weil sich mein Mann vehement gegen die alternierende Obhut wehrte, musste ich vier Jahre kämpfen, bis im Rahmen des Scheidungsverfahrens im März 2017 das Besuchsrecht so weit ausgedehnt wurde, dass meine Kinder heute fast gleich oft bei mir sind wie bei ihrem Vater. Und dies, obwohl meine Söhne sich das von Anfang an wünschten. Als sie vom Gericht befragt wurden, sagten sie: ‹So blöd, dass eine Woche sieben Tage hat. Sieben kann man nicht durch zwei teilen.›
Um zukünftigen Trennungskindern zu helfen, habe ich nebenberuflich die Ausbildung zur Mediatorin gemacht. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrungen engagiere ich mich zudem für die Kinderrechtsorganisation Kisos. Wir fordern, dass die gleichberechtigte Betreuung der Kinder die Regel wird. Eltern sollten zwar nicht zur alternierenden Obhut verpflichtet werden, diese sollte aber in der Gerichtspraxis zur ‹First Choice› werden – weil sie nachweislich das Beste ist für die Kinder und ihren Grundrechten entspricht. Trennungen können Kinder verarbeiten, ein Elternteil lässt sich aber nicht ersetzen.»
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Alle weiteren Artikel aus unserem Dossier Scheidung können Sie in der Märzausgabe nachlesen. Das Heft ist ab dem 7. März 2018 am Kiosk oder online erhältlich.