Tim (6) will bei seinen Grosseltern leben. Darf er das? - Das Schweizer ElternMagazin Fritz+Fränzi
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Tim (6) will bei seinen Grosseltern leben. Darf er das?

Lesedauer: 6 Minuten

Welche Rechte haben Kinder, wenn Eltern sich trennen? Was ist der Unterschied zwischen Selbstbestimmungsrecht und Mitwirkungsrecht eines Kindes? Und wie können Eltern Kinder unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen?

Text: Sandra Hotz

Die Eltern des 6-jährigen Tim und der 11-jährigen Lisa sind seit einigen Monaten getrennt. Der Vater ist ausgezogen und lebt in der gleichen Stadt mit seiner neuen Partnerin. Sie erwartet ein Kind. Die Eltern vereinbaren, dass die Kinder wie bisher einen Wochentag vom Vater betreut werden und bei diesem wohnen; zusätzlich sollen sie jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen.

Vom Gericht zu seinen Vorstellungen des künftigen Lebensmittelpunkts befragt, sagt Tim, dass er bei seinen Grosseltern auf dem Lande leben möchte. Die 11-jährige Lisa, die eine Lese- und Rechtschreibstörung hat und deswegen auch unter Schulproblemen leidet, würde gerne die Schule wechseln und daher beim Vater wohnen. Die Mutter würde es hingegen vorziehen, mit Lisa eine Therapie zu beginnen.

Welche Rechte haben Kinder, wenn sich ihre Eltern trennen? Haben Kinder etwas zu ihrer Schule oder zu möglichen Therapien zu sagen? Kann ein Kind Einfluss auf sein alltägliches persönliches Lebensumfeld, Familie, Schule und Gesundheit, nehmen?

Persönlichkeitsrechte des Kindes

Die Gesetzeslage unterscheidet dabei zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und den Mitwirkungsrechten des Kindes. Beides zählt zu den Persönlichkeitsrechten des Kindes. Kann ein Kind in einer Sache selbst entscheiden, muss es weder die Eltern dazu fragen, noch müssen diese das Kind rechtlich vertreten. Das Kind hat die alleinige Entscheidungsmacht. In diesen Fällen kann von einem Selbstbestimmungsrecht des Kindes gesprochen werden. Zwei gesetzlich geregelte Beispiele in der Schweiz sind:

  • Minderjährige entscheiden ab dem 16. Lebensjahr über Fragen der religiösen Zugehörigkeit selbst (Art. 303 Abs. 3 ZGB). 
  • Urteilsfähige Kinder müssen zu ihrer Adoption zustimmen (Art. 265 Abs. 2 ZGB).

Allgemein entscheiden Minderjährige höchstpersönliche Lebensangelegenheiten selbst, sofern sie urteilsfähig sind (Art. 19c ZGB). Das heisst: Dann, wenn sie imstande sind, zu beurteilen, welches die Konsequenzen ihrer Entscheidung bzw. Handlung sind, entscheiden sie etwa über Eingriffe in ihren Körper (Operation, Therapie, ein Piercing).

Wirkt das Kind in irgendeiner Weise an einem behördlichen Verfahren oder einer Entscheidung mit, wird es beispielsweise über die möglichen Folgen einer Scheidung oder eines Schulwechsels informiert, dazu angehört und äussert es sich auch tatsächlich zur Sache wie etwa Lisa zum Schulwechsel, kann von Mitwirkungsrechten des Kindes gesprochen werden. Mitwirken heisst so viel wie aktiv teilnehmen, sich beteiligen und möglicherweise auch mitbestimmen. Es bedeutet jedenfalls, dass das Kind informiert und angehört wird (sofern es das will) und seine Äusserungen ernst genommen werden. Gleichbedeutend mit Mitwirken bzw. Mitwirkungsrechten sind die Fremdwörter Partizipieren oder Partizipationsrechte.

Das Mitwirkungsrecht sollte bei Entscheiden zum Lebensumfeld die Regel sein.

Für Mitwirkungsrechte ist nach schweizerischem Recht grundsätzlich keine Urteilsfähigkeit von Kindern nötig, für Selbstbestimmungsrechte hingegen schon. Um selbst bestimmen zu können, werden entsprechende verstandes- und willensmässige Fähigkeiten vorausgesetzt (Alter, Reife, kognitive Fähigkeiten). Das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes bleibt deshalb grundsätzlich die Ausnahme. Normalerweise wird ein Kind durch seine Eltern vertreten.

Das Mitwirkungsrecht des Kindes sollte hingegen die Regel sein, wenn es um Entscheide zu seinem persönlichen Lebensumfeld (vor allem Familie, Schule und Gesundheit) geht. Mitwirkungs- und Selbstbestimmungsrechte sind Persönlichkeitsrechte und untrennbar mit der Person verbunden, das gilt auch beim Kind.Nur ausnahmsweise wird es nicht zur Mitwirkung kommen: Ein Säugling kann nicht aktiv mitwirken, aber trotzdem kann er rechtlich ein Erbe erwerben. Die Mitwirkung fehlt hingegen zu Unrecht, wenn beispielsweise Mutter und Bruder die 11-jährige Lisa beeinflussen, sodass sie ihren Wunsch nach einem Schulwechsel nicht äussert. Die Mitwirkung fehlt auch dann, wenn der Wunsch von Tim, zu seinen Grosseltern zu ziehen, ignoriert wird.

Mitwirkungsrecht ist ein internationales Kinderrecht

Das Mitwirkungsrecht des Kindes ist mit Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (1989) seit dem Jahre 1997 ein international verbindliches Kinderrecht in der Schweiz: Das Recht des Kindes, sich frei zu äussern, nach Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention umfasst das Recht auf Berücksichtigung seiner Meinung und das Recht, Einfluss auf das persönliche Lebensumfeld nehmen zu können. Das Recht gilt für alle Arten von gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die das Kind direkt oder indirekt in seinen Lebensbelangen betreffen.

In Umsetzung von Art. 12 UN- Kinderrechtskonvention sieht das schweizerische Recht z. B. die Anhörung im Scheidungsverfahren vor. Die Anhörung bezweckt die Respektierung der Persönlichkeitsrechte der Kinder. Ziel der Anhörung der Kinder in einem Scheidungsverfahren ist es, dass die entscheidungsbefugten Personen einen persönlichen Eindruck davon erhalten, wie die Kinder ihre Situation sehen und welche Bedeutung die beiden Elternteile für die Kinder haben.Ebenso sollen die Kinder die Gelegenheit erhalten, sich über ihre Wünsche und ihre Bedürfnisse zu äussern und mit einer unabhängigen Person über ihre momentane Situation der Trennungsphase der Eltern zu reden.

In einem Scheidungsverfahren sieht das schweizerische Recht die Kindesanhörung vor.

Die Kindesanhörung dient dem Kindeswohl. Das Kindeswohl zu achten, bedeutet aber auch, dass eine richterliche Behörde nicht jedem Wunsch eines Kindes nachkommen muss, denn es kann beispielsweise sein, dass die Grosseltern im Falle des 6-jährigen Tim völlig ungeeignet sind, ihn bei sich aufzunehmen, aus gesundheitlichen Gründen etwa.

Der Wunsch des Kindes ist legitim

Können Kinder in einem rechtlichen oder behördlichen Verfahren mit- wirken, so bringen sie die Perspektive von Kindern ein, die Erwachsenen nicht unbedingt zugänglich ist. Das Mitwirkungsrecht umfasst jedoch die Pflicht der zuständigen Behörde, sich mit dem Wunsch von Tim auseinanderzusetzen: Wie war die Beziehung zu den Gross­eltern in der Vergangenheit? Möchte Tim vielleicht«nur» den ständigen Streitereien der Eltern entfliehen oder einem Loyalitätskonflikt aus­weichen? Welche Möglichkeiten gäbe es, dass Tim trotzdem bei sei­nen Grosseltern wohnen könnte?

Mit der Mitwirkung von Kindern erhöht sich aber auch deren Be­reitschaft, einen Entschluss, der von den Entscheidungsträgern getroffen wird, zu akzeptieren. Kinder schätzen es im Gespräch allgemein, wenn sie eine aktive Rolle übernehmen können. Sie möchten als Person in ihrem gesamten Lebensumfeld wahrgenommen werden und nicht nur als ein «Problemfall».

Fortschritt erreicht

Die Anerkennung von Mitwirkungsrechten und Kinderrechten hat in den letzten Jahrzehnten unbestreit­bar Fortschritte gemacht. Der recht­liche Schutz von Kindern bleibt aber trotz neuer normativer Vorgaben und praxisorientierter Standards in der Schweiz uneinheitlich und ist auf gewisse Sachbelange beschränkt. Zudem hinkt die Umsetzung im All­tag noch hinterher, und der Bekannt­heitsgrad der Mitwirkungsrechte lässt teilweise noch zu wünschen übrig.

Eine im 2013 publizierte Studie zum Ländervergleich in Europa in Sachen Jugendstrafrecht attestiert der Schweiz und Schottland etwa eine sehr gute Berücksichtigung der Mitwirkung von Jugendlichen. Die Umsetzung der Mitwirkungsrechte von Kindern ist im Alltag jedoch vor allem in Schulbelangen noch verbesserungsfähig.Auch eine Befragung von 50 Mit­gliedern erstinstanzlicher Gerichte in der Romandie aus dem Jahre 2012 zeigt, dass vor allem Kinder in «hochstrittigen» Fällen angehört werden und solche, die 10 Jahre oder älter sind. Darüber hinaus wird erst rund jedes hundertste Kind in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in der Schweiz durch eine Verfahrensvertreterin oder einen Verfahrensvertreter professionell unterstützt.Eine Studie aus dem Jahre 2011, welche die Kindesschutzsysteme untersuchte, kommt unter anderem zum Schluss, dass die Mitwirkung der Gesamtfamilie und eine unab­hängige Kontrollinstanz in der Schweiz hilfreich sein könnten.Zwei jüngere EU­-Studien aus dem Jahre 2015 (ohne Berücksichti­gung der Schweiz) kommen zum Schluss, dass noch Handlungsbedarf besteht, dass die Schutzbestimmun­gen bei Kindern noch zu wenig be­kannt sind, den Erwachsenen an der erforderlichen Kompetenz fehlt und dass gewisse Gruppen von Kindern noch weniger Möglichkeiten zur Mitwirkung haben.

Was können Eltern tun? 

Eltern können ihre Kinder unterstüt­zen, die Mitwirkungsrechte wahrzu­nehmen. Sie können zum Beispiel dazu beitragen, dass ihr Kind die Informationen, die zu seiner Mei­nungsbildung nötig sind, in einer verständlichen Weise erhält. Sie kön­nen dazu beitragen, dass ihre Kinder schon am Familientisch lernen mit­zuwirken.

Kinder schätzen es sehr, wenn sie im Gespräch eine aktive Rolle einnehmen können.

Ferner ist sicherzustellen, dass alle Personen, die das Kind in einem Verfahren informieren, anhören, begleiten und vertreten, eine positi­ve Grundhaltung gegenüber den Kindern haben und eine entspre­chende Schulung (Grundkenntnisse in Recht, Kenntnisse der Kinderpsychologie) aufweisen.

Zusätzlich sollte eine unabhängi­ge Ombudsstelle oder ­-person in der Schweiz als Anlaufsstelle für Kinder­ rechte errichtet werden und sicher­ stellen können, dass die Kinderrech­te durchgesetzt werden. Eine solche Institution wäre auch in Gesetzge­bungsverfahren zu Kinderrechten einzubeziehen. Ihr käme auch Koordinationsfunktion zu.


Alle Kinder haben Menschenrechte

Kinder in aller Welt sind Träger und Trägerinnen von Menschenrechten. Kein Mensch, keine Behörde und kein Staat darf Kinderrechte verweigern. Kinderrechte sind zu schützen und anzuerkennen. 
Jedes Kind hat das

  • Recht auf Leben, 
  • Recht auf Gesundheit, 
  • Recht auf Schutz, 
  • Recht auf eine eigene Meinung (das ist die Mitwirkung),
  •  Recht auf Bildung,
  •  Recht auf eine gewaltfreie Erziehung,

um nur einige der UN-Kinderrechtskonvention aufzuzählen. 

Wenn uns interessiert, wie die Kinderrechte in der Schweiz besser umgesetzt werden können und was wir tun können, um diese zu stärken, sollten wir nicht vergessen, dass die Rechte der Kinder längst nicht überall eingehalten werden. In einigen Ländern gibt es kein sauberes Wasser, keine Schulen, müssen Kinder arbeiten, werden sie früh verheiratet oder als Kindersoldaten eingesetzt.

Sandra Hotz
ist Juristin und Co-Leiterin des Projekts «Kinder fördern. Eine interdisziplinäre Studie» am Institut für Familienforschung und -beratung der Universität Freiburg. Sie interessiert sich für Kinderrecht und Fragen der Selbstbestimmung von Patienten.

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