Sackgeld, der Batzen für ein Ämtli, das Nötli vom Götti oder die Erbschaft der Grossmutter: Auch Kinder besitzen bereits Geld. Doch wohin damit? Wer trägt die Verantwortung für das Geld der Kinder, bis sie volljährig sind? Und wem gehört es rechtlich bis dahin?
Kinder sind in der Schweiz mit 18 Jahren handlungsfähig. Bis dahin ist es Aufgabe der Eltern, das Vermögen der Kinder zu verwalten. Keinesfalls sollte es jedoch auf dem elterlichen Konto liegen. Denn so ist weder dokumentiert, dass es sich um das Kindesvermögen handelt, noch garantiert, dass es unangetastet bleibt. Stattdessen gibt es separate Konten für Kinder. Das Konto läuft auf den Namen des Kindes und schafft so Klarheit, wem das Geld gehört. Wollen Grosi oder Götti regelmässig für ein Kind sparen, eignet sich ein Geschenk-Sparkonto.
Bei den Ersparnissen des Nachwuchses unterscheidet der Gesetzgeber zwischen gebundenem und freiem Kindesvermögen.
Gebundenes Kindesvermögen
Geld, das Kinder zum Sparen aus Schenkungen oder Erbschaften erhalten. Dieses verwalten die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Schenkende können den Verwendungszweck des Geldes festlegen – zum Beispiel die Ausbildung des Kindes. Die Eltern dürfen davon dann kein Fahrrad oder Smartphone für ihren Nachwuchs kaufen.
Freies Kindesvermögen
Sackgeld, Jugendlohn, von Kindern selbst erarbeitetes Geld wie zum Beispiel der Lehrlingslohn. Kinder dürfen darüber selbst bestimmen. Das freie Kindesvermögen eignet sich gut dafür, dass Eltern ihre Kinder an den Umgang mit digitalem Geld, Konto und Debitkarte heranführen.
Ob gebundenes oder freies Kindesvermögen – generell gilt: Das Geld gehört immer dem Kind selbst!